Satzung der Henry Maske PLACE FOR KIDS Stiftung
Präambel
Die HENRY MASKE PLACE FOR KIDS Stiftung ist eine aus dem HENRY MASKE FONDS bei der DVJJ e.V. hervorgegangene, selbstständige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Gründung geschieht vor dem Hintergrund der Überzeugung und dem Wunsch einer dauerhaften Verbesserung der Situation von jungen Menschen, um ihnen die Möglichkeit eines sinnvoll gestalteten Lebens zu geben, das ihnen auch langfristige und überzeugende Perspektiven bietet. Ihre Aufgabe sieht die Stiftung im Fördern und Fordern von jungen Menschen, um ihre Gaben zu entdecken, sich einzusetzen und ihre Persönlichkeit zu entfalten und zu stärken. Der Stifter gründet sein Engagement für die Kinder- und Jugendarbeit auf dem Leitgedanken der Befähigung junger Menschen für die Übernahme von Verantwortung in unserer Gesellschaft. Die Stiftung arbeitet wertorientiert und möchte im Rahmen ihrer Tätigkeit selbst Vorbild sein.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen HENRY MASKE PLACE FOR KIDS Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Euskirchen.
§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke durch eigene Tätigkeit sowie durch die finanzielle Förderung anderer gemeinnütziger und/oder mildtätiger Organisationen.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(3) Der Zweck der Stiftung ist die Schaffung von fairen Chancen für das Heranwachen junger Menschen, wobei die Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis der Jugendpflege über Bedeutung der Bedingungen des Aufwachsens für eine gelungene Integration in die Gesellschaft berücksichtigt werden sollen. Daneben kann auch die Unterstützung bedürftiger junger Menschen erfolgen. Die Stiftung verfolgt des Weiteren das Ziel, öffentlich für die Interessen junger Menschen einzutreten.
(4) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Anmietung, Einrichtung und Instandsetzung von Gebäuden oder Räumlichkeiten zur Durchführung von Betreuungsprojekten mit Jugendlichen.
Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand oder entsprechenden Jugendhilfeträgern.
Finanzierung und Unterstützung von Präventivmaßnahmen zur Förderung sozial benachteiligter Jugendlicher sowie zur Erweiterung des Angebotes zur Jugenderholung und Qualifizierung.
Unterstützung von Sozialisationsangeboten für Jugendliche in schwierigen Lebensumfeldern zur Schaffung sinnvoller Perspektiven.
Die Durchführung und Unterstützung von Bildungs-, Ausbildungs- und Sozialisationsangeboten, damit junge Menschen die Chance haben, sich zu entfalten und ihre Gaben zu entdecken.
Die Organisation und Unterstützung von Sport-, Musik-, Freizeit- und kultureller Projekte sowie präventiver Betreuungsangebote.
Die Finanzierung und Unterstützung von Projekten, die dem Stiftungszweck entsprechen.
(5) Die Zwecke (Jugendhilfe, Bildung und Unterstützung persönlich Hilfebedürftiger) werden insgesamt verfolgt. Eine bestimmte Rangfolge zwischen ihnen besteht nicht. Es können auch nur jeweils einzelne Zwecke gefördert werden.
(6) Der Stiftungszweck wird daneben erreicht durch die Mittelbeschaffung für andere Einrichtungen und Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieses Paragrafen verfolgen. Die Stiftung fördert insbesondere die Perspektivfabrik gGmbH, Berlin und deren satzungsmäßige Tätigkeitsbereiche.
(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(9) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen (Förder )Leistungen. Hierüber entscheiden allein die nach dieser Satzung zuständigen Organe. Eine Berufung auf Gleichbehandlung in Bewilligungs- oder Versagungsfällen ist nicht möglich.
§ 3 Vermögen der Stiftung
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus Bargeld in Höhe von EUR 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro);
(2) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig; künftige Zustiftungen sollen bevorzugt in bar, auch in Immobilienwerten sowie sonstigen Einlagen bei in Deutschland ansässigen Sparkassen oder Banken erfolgen.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.
(4) Die Mittel der Stiftung sind zeitnah zu verwenden. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 4 Organe der Stiftung und § 5 Mitglieder des Vorstandes
§ 4 Organe der Stiftung
(1) Die Stiftung hat einen Vorstand.
(2) Die Stiftung kann einen Stiftungsrat haben.
§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus einer, maximal 3 Person(en). Der erste Vorstand wird durch den Stifter bestellt.
(2) Herr Henry Maske ist stets Mitglied des Vorstandes; er ist keiner Altersgrenze unterworfen, muss sein Amt jedoch niederlegen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
(3) Solange kein Stiftungsrat gem. § 4 Abs. 2 gebildet wird, ernennt der Stifter die weiteren Vorstandsmitglieder. Die Ernennung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Ernennung des neuen Vorstands fort. Die weiteren Mitglieder des Vorstands scheiden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres aus dem Vorstand aus.
(4) Ab Bildung des Stiftungsrates wählt dieser die weiteren Mitglieder des Vorstands. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Besteht ein Stiftungsrat, muss dieser den Abberufungsbeschluss fassen; ansonsten der gesetzliche Vertreter des Stifters. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, bestimmt der Stifter bzw. wählt der Stiftungsrat sofern vorhanden für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(7) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden; solange Herr Henry Maske Mitglied des Vorstands ist, ist er stets Vorsitzender.
(8) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen werden die notwendigen Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes und § 7 Einberufung des Vorstandes
§ 6 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei seiner Mitglieder. Herr Maske vertritt die Stiftung allein; er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen des § 11 mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich im Umlaufverfahren per Telefax, Telefon, E-Mail fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen.
(4) Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat nach § 4 Abs. 2 besteht aus mindestens drei, maximal sieben Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Mitglieder des Stiftungsrates werden auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Sie scheiden spätestens mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres aus dem Stiftungsrat aus. Die Altersgrenze gilt nicht für Herrn Henry Maske, wenn er vom Vorstand in den Stiftungsrat wechselt. § 5 Abs. 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend.
(2) Mitglied des Stiftungsrates kann nur werden, wer eine Qualifikation im Tätigkeitsfeld der Stiftung gem. § 2 dieser Satzung hat und in diesem Tätigkeitsfeld bereits mehrere Jahre arbeitet. Außerdem können Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Angestellte bei einer deutschen Bank Mitglieder des Stiftungsrates werden.
(3) Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter bestellt. Der Stiftungsrat ist spätestens dann zu bilden, wenn der Stifter HENRY MASKE FONDS bei der DVJJ e.V. einen Auflösungsbeschluss fasst.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Die Zuwahl hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen werden ihre notwendigen Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt.
(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates und § 10 Einberufung des Stiftungsrates
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
a) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
b) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
c) die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
e) die Feststellung des Jahresabschlusses,
f) die Wahl des Abschlussprüfers.
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
(3) Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 11 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich per Telefax, Telefon, E-Mail im Umlaufverfahren fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen.
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 11 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung
(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstands und sofern vorhanden einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Stiftungsrates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
(2) Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden. Sie bedürfen des einstimmigen Vorstands- und Stiftungsratsbeschlusses, sofern letzterer vorhanden ist. Im Falle der Zweckänderung muss der neue Stiftungszweck ebenfalls den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
§ 12 Geschäftsjahr; § 13 Jahresabschluss; § 14 Vermögensanfall
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 13 Jahresabschluss
(1) Die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu legen. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss auf- und festzustellen.
(2) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen bzw. auf Plausibilität zu beurteilen.
§ 14 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen der PerspektivFabrik gGmbH (Berlin) zu, die es im Sinne dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar zu verwenden hat.
§ 15 Stiftungsaufsicht und § 16 Salvatorische Klausel
§ 15 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Stiftungsorgane verpflichtet, durch Beschluss die ungültige Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der ungültigen Bestimmung, insbesondere das, was die Stifter gewollt und in der Präambel niedergelegt haben, mit der weitestgehend möglichen Annäherung erreicht. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.